Probezeit für den Führerschein
Täglich kommt es zu Verkehrsunfällen. Laut einer Untersuchung des Staatsministeriums sind Fahranfänger zwischen 18 und 25 Jahren für 23% aller tödlichen Unfälle verantwortlich. Demnach geht ein hohes Verkehrsrisiko von Fahranfängern aus. Um gerade junge Leute dazu zu bewegen, sich an die Straßenverkehrsregeln zu halten, wurde 1986 eine Probezeit für den Führerschein angesetzt. Diese beträgt in der Regel zwei Jahre, kann allerdings auf insgesamt vier Jahre verlängert werden, wenn sich ein Fahranfänger nicht an die Verkehrsregeln hält. Welche Regeln gelten und ab wann die Probezeit verlängert wird, klärt der folgende Text.
Während der Probezeit stehen Fahranfänger unter besonderer Beobachtung. Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im Straßenverkehr werden daher, neben den üblichen Konsequenzen, mit weiteren Maßnahmen bestraft. Beim ersten Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, müssen Fahranfänger mit einer Verlängerung der Probezeit auf insgesamt vier Jahre rechnen. Zudem muss ein Aufbauseminar absolviert werden, bevor der Führerschein wieder ausgehändigt wird. Bei der zweiten Auffälligkeit bekommt der Verkehrssünder eine Verwarnung und eine Empfehlung zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Diese muss allerdings selbst gezahlt werden. Wird dennoch ein drittes Vergehen begangen, ziehen die Behörden den Führerschein ein und nehmen damit die Fahrerlaubnis zurück. Dann folgt eine Sperrfrist, die in der Regel sechs Monate andauert. Erst danach können Betroffene erneut einen Führerschein beantragen. Dazu muss die Fahrschule allerdings erneut bestritten werden. Ordnungswidrigkeiten, die keine unmittelbare Gefahr hervorbringen, werden milde geahndet und haben keine Eintragung in das Fahreignungsregister zur Folge. Vergehen, die Punkte mit sich bringen, lassen sich in schwere A-Verstöße und minder schwere B-Verstöße unterteilen. Während ein einziger A-Verstoß dazu führen kann, dass Fahranfänger eine Probezeitverlängerung droht, geschieht das bei B-Verstößen erst dann, wenn zwei dieser Sorte begangen wurden.
Zu B-Verstößen gehören Verstöße, die eine potentiell gefährliche Situation nach sich ziehen. Daher werden diese immer mit einem Punkt in Flensburg bestraft. Zu solchen Delikten gehört z.B. widerrechtliches Parken auf Kraftfahrstraßen oder Autobahnen oder aber das Fahren mit abgenutzten Reifen. Während sechs B-Verstöße in der Probezeit mit einem Führerscheinentzug geahndet werden, geschieht das schon bei drei A-Verstößen. Grundsätzlich gelten A-Verstoße, wie eine Unfallflucht mit unterlassener Hilfeleistung oder aber Alkoholfahrten und Fahrten unter Drogeneinfluss zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Daher werden diese mit sehr hohen Bußgeldern und mehreren Punkten im Fahreignungsregister bestraft. So gilt während der Probezeit z.B. ein absolutes Alkoholverbot. Die Promillegrenze liegt also bei 0,0 Promille. Gleiches gilt für Fahrer unter 21 Jahren, auch wenn diese schon ihre Probezeit absolviert haben. Wird diese Vorschrift missachtet, müssen Verkehrssünder ein Aufbauseminar absolvieren, bei dem spezielle suchtpräventive Maßnahmen erhoben werden. Der Kurs wird von vielen Fahrschulen für 250 bis 400 Euro angeboten. Dabei werden in kleinen Gruppen von maximal 12 Personen verschiedene Verkehrsdelikte thematisiert. Der Fahranfänger soll dabei mit seinem Fehlverhalten konfrontiert werden und sich reflektierend mit dem Delikt auseinandersetzen. In vier Sitzungen wird neun Stunden lang die Theorie besprochen, während anschließen zwei Fahrstunden mit dem Fahrlehrer folgen. Legt der Fahranfänger eine Teilnahmebescheinigung fristgemäß vor, so kann er dadurch den Führerschein wiedererlangen.
Fälschlicher Weise wird oft gedacht, dass eine Verkürzung der Probezeit möglich ist. In einigen Bundesländern war es möglich, einen speziellen Kurs zu belegen, durch den man dann die Probezeit verkürzen konnte. Diese Regelung wurde allerdings 2010 komplett abgeschafft. Seitdem ist eine Probezeit von zwei Jahren Pflicht.
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Bußgeldkatalog Deutschland – Infos zum Punktesystem und Bußgeldbescheid
Der Bußgeldkatalog ist eine Anlage der Bußgeldkatalogverordnung, in der geregelt wird, wann Verkehrsteilnehmer mit einer Verwarnung, einem Bußgeld oder einem Fahrverbot rechnen müssen. Die Sanktionen werden entsprechend der Missachtung verschiedener Verkehrsregeln angelegt. Der folgende Text klärt, was unter dem Punktesystem zu verstehen ist und wann Verkehrssünder mit einem Bußgeldbescheid rechnen müssen.
Die Vorschriften zum Bußgeldkatalog basieren auf verschiedenen Gesetzen. Dazu zählen die Straßenverkehrsordnung, das Straßenverkehrsgesetz, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und die Fahrerlaubnisverordnung. Neben Bußgeldern können auch Fahrverbote als Sanktion verhängt werden. Demnach müssen Betroffene, die eine vorsätzliche oder Fahrlässige Ordnungswidrigkeit begehen mit einen Fahrverbot rechnen. Laut §25 StVG wird zusätzlich ein Fahrverbot bei Überschreitung der 0,5 Promille-Grenze verhängt. Welche Verkehrsregeln im Straßenverkehr zu beachten sind, wann das Überholen erlaubt ist und welche Geschwindigkeitsregeln eingehalten werden müssen, regelt die StVO. Die FeV hingegen regelt, was Verkehrsteilnehmer hinsichtlich ihrer Fahrerlaubnis beachten müssen. Welche Sanktionen verhängt werden, ist daher von der Schwere der Vergehen abhängig. Grundsätzlich wird zwischen A-Verstoßen und B-Verstoßen unterschieden. Dabei folgen auf A-Verstöße höhere Sanktionen als auf B-Verstöße.
Wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, müssen Betroffene nach einigen Wochen mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Dieser enthält folgende Informationen:
- Angaben zur Person sowie Name und Anschrift
- Bezeichnung der Tat
- Zeit und Ort
- Angewandte Bußgeldvorschriften lauft Strafkatalog
- Beweismittel
- Geldbuße und Nebenfolgen
In jedem Fall muss nach Erhalt eines Bußgeldbescheids eine Geldstrafe gezahlt werden. Wie hoch diese ausfällt ist von dem jeweiligen Delikt abhängig. Zusätzlich können Nebenfolgen auf Verkehrssünder zukommen. Dazu gehören Fahrverbote und Punkte in Flensburg. Beläuft sich das Bußgeld auf bis zu 55 Euro, gilt dieses als Verwarnung, bei dem es nicht zu einem Bußgeldverfahren durch die Behörde kommt. Liegt das Bußgeld allerdings bei über 55 Euro, kann ein solches Verfahren eröffnet werden. In diesem Fall drohen dann laut Fahreignungsregister Punkte. Auch hier wird nach der Schwere der Vergehen unterschieden. Demnach werden drei Punkte verhängt, wenn Sie eine Straftat begehen und Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Zwei Punkte werden bei einer Straftat ohne Fahrerlaubnisentzug verhängt. Außerdem folgen ebenfalls zwischen einem und zwei Punkte, wenn Sie die Verkehrssicherheit auf besondere Weise beeinträchtigen. Das kann z.B. bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21-25 km/h innerhalb einer geschlossenen Ortschaft der Fall sein. Die eingetragenen Punkte verjähren nach einer bestimmten Tilgungsfrist. Bei Ordnungswidrigkeiten, die einen Punkt nach sich ziehen, läuft diese nach 2,5 Jahren ab. Eine Tilgungsfrist von 5 Jahren besteht bei Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten. Straftaten, bei denen drei Punkte verhängt wurden, haben eine Frist von 10 Jahren. Die Frist beginnt dabei mit dem Tag der Rechtskraft. Nachdem die entsprechenden Fristen abgelaufen sind, folgt allerdings noch eine Überliegefrist von einem Jahr. Das bedeutet, dass die Punkte nicht sofort gelöscht werden.
Weitere Informationen zum Punktesystem und Bußgeldbescheid finden Sie hier. Zusätzlich bietet das Portal www.bussgeldrechner.net viele weitere Ratgeber zu verschiedenen Themen des Verkehrsrechts.